§ 6 VetFIV Gegenanzeigen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Bei den Gegenanzeigen gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. c sublit. iii der Verordnung (EU) 2019/6 sind insbesondere bestimmte Subgruppen der Zieltierarten, besondere Zustände oder Funktionsstörungen der Zieltierarten sowie andere therapeutische, diagnostische oder prophylaktische Maßnahmen zu berücksichtigen. Bei den Gegenanzeigen gemäß Artikel 35, Absatz eins, Litera c, sublit. iii der Verordnung (EU) 2019/6 sind insbesondere bestimmte Subgruppen der Zieltierarten, besondere Zustände oder Funktionsstörungen der Zieltierarten sowie andere therapeutische, diagnostische oder prophylaktische Maßnahmen zu berücksichtigen.

In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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