§ 11 UVEG

UVEG - Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den im § 10 genannten Gegenständen ist dem Geschädigten eine Entschädigung im Ausmaß von zwei Dritteln des gemeinen Wertes der weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände nach den Preisverhältnissen in Österreich im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu gewähren.Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den im Paragraph 10, genannten Gegenständen ist dem Geschädigten eine Entschädigung im Ausmaß von zwei Dritteln des gemeinen Wertes der weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände nach den Preisverhältnissen in Österreich im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2,Die einer geschädigten Person nach Abs. 1 zu gewährende Entschädigung darf den Betrag von 25.000 S nicht übersteigen. Dabei darf auf einen beschädigten Betrieb, auch wenn er zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschaftern einer Personenvereinigung des Handelsrechts gehört oder gehört hat, nicht mehr als 25.000 S entfallen.Die einer geschädigten Person nach Absatz eins, zu gewährende Entschädigung darf den Betrag von 25.000 S nicht übersteigen. Dabei darf auf einen beschädigten Betrieb, auch wenn er zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschaftern einer Personenvereinigung des Handelsrechts gehört oder gehört hat, nicht mehr als 25.000 S entfallen.
In Kraft seit 11.10.1962 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 UVEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 UVEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 UVEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 UVEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 UVEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UVEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 UVEG
§ 12 UVEG