Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den im § 10 genannten Gegenständen ist dem Geschädigten eine Entschädigung im Ausmaß von zwei Dritteln des gemeinen Wertes der weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände nach den Preisverhältnissen in Österreich im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu gewähren.Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den im Paragraph 10, genannten Gegenständen ist dem Geschädigten eine Entschädigung im Ausmaß von zwei Dritteln des gemeinen Wertes der weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände nach den Preisverhältnissen in Österreich im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu gewähren.
(2)Absatz 2,Die einer geschädigten Person nach Abs. 1 zu gewährende Entschädigung darf den Betrag von 25.000 S nicht übersteigen. Dabei darf auf einen beschädigten Betrieb, auch wenn er zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschaftern einer Personenvereinigung des Handelsrechts gehört oder gehört hat, nicht mehr als 25.000 S entfallen.Die einer geschädigten Person nach Absatz eins, zu gewährende Entschädigung darf den Betrag von 25.000 S nicht übersteigen. Dabei darf auf einen beschädigten Betrieb, auch wenn er zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschaftern einer Personenvereinigung des Handelsrechts gehört oder gehört hat, nicht mehr als 25.000 S entfallen.
In Kraft seit 11.10.1962 bis 31.12.9999
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