ABSCHNITT V.ABSCHNITT römisch fünf.
Ansprüche auf Entschädigung (§§ 6 und 10) sind gewahrt, wenn die Anmeldung der Sachschäden nach den Bestimmungen des Anmeldegesetzes fristgerecht vorgenommen wurde. Ansprüche auf Entschädigung (Paragraphen 6 und 10) sind gewahrt, wenn die Anmeldung der Sachschäden nach den Bestimmungen des Anmeldegesetzes fristgerecht vorgenommen wurde.
0 Kommentare zu § 13 UVEG