§ 13 UVEG Verfahren.

UVEG - Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

ABSCHNITT V.ABSCHNITT römisch fünf.

Ansprüche auf Entschädigung (§§ 6 und 10) sind gewahrt, wenn die Anmeldung der Sachschäden nach den Bestimmungen des Anmeldegesetzes fristgerecht vorgenommen wurde. Ansprüche auf Entschädigung (Paragraphen 6 und 10) sind gewahrt, wenn die Anmeldung der Sachschäden nach den Bestimmungen des Anmeldegesetzes fristgerecht vorgenommen wurde.

In Kraft seit 11.10.1962 bis 31.12.9999
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