§ 20 UVEG

UVEG - Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am Tage des Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 5 das Bundesministerium für soziale Verwaltung, im übrigen jedoch je nach ihrem Wirkungsbereich die Bundesministerien für Finanzen und für Justiz betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 5, das Bundesministerium für soziale Verwaltung, im übrigen jedoch je nach ihrem Wirkungsbereich die Bundesministerien für Finanzen und für Justiz betraut.
In Kraft seit 11.10.1962 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 UVEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 UVEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 UVEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 UVEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 UVEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UVEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 UVEG
Anl. 1 UVEG