Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am Tage des Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 5 das Bundesministerium für soziale Verwaltung, im übrigen jedoch je nach ihrem Wirkungsbereich die Bundesministerien für Finanzen und für Justiz betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 5, das Bundesministerium für soziale Verwaltung, im übrigen jedoch je nach ihrem Wirkungsbereich die Bundesministerien für Finanzen und für Justiz betraut.
In Kraft seit 11.10.1962 bis 31.12.9999
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