Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
ABSCHNITT III.ABSCHNITT römisch drei.
(1)Absatz eins,Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Einrichtungsgegenständen, Behelfen, Geräten und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigten zur Berufsausübung erforderlich waren, ist eine Entschädigung zu gewähren, wenn bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der zur Berufsausübung erforderlichen Gegenstände weggenommen, verloren oder zerstört wurde. Auf die sonstigen im § 12 genannten Sachen findet die Bestimmung des vorangehenden Satzes keine Anwendung.Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Einrichtungsgegenständen, Behelfen, Geräten und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigten zur Berufsausübung erforderlich waren, ist eine Entschädigung zu gewähren, wenn bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der zur Berufsausübung erforderlichen Gegenstände weggenommen, verloren oder zerstört wurde. Auf die sonstigen im Paragraph 12, genannten Sachen findet die Bestimmung des vorangehenden Satzes keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird keine Entschädigung gewährt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 und der §§ 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 bis 5 und der Paragraphen 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 11.10.1962 bis 31.12.9999
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