§ 1 UVEG Allgemeine Bestimmungen.

UVEG - Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

ABSCHNITT I.ABSCHNITT römisch eins.

  1. (1)Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung von Leistungen für Sachschäden im Sinne des § 2 des Anmeldegesetzes, BGBl. Nr. 12/1962, die fristgerecht angemeldet wurden.Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung von Leistungen für Sachschäden im Sinne des Paragraph 2, des Anmeldegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962,, die fristgerecht angemeldet wurden.
  2. (2)Absatz 2,Als Leistungen werden gewährt:

    1.Ziffer eins Entschädigung für Gegenstände des Hausrates (§ 6),Entschädigung für Gegenstände des Hausrates (Paragraph 6,),

    2.Ziffer 2 Entschädigung für zur Berufsausübung erforderliche bewegliche Sachen (§ 10),Entschädigung für zur Berufsausübung erforderliche bewegliche Sachen (Paragraph 10,),

    3.Ziffer 3 Härteausgleich (§ 12).Härteausgleich (Paragraph 12,).

In Kraft seit 11.10.1962 bis 31.12.9999
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