Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Anspruch auf die Gewährung einer Entschädigung haben Geschädigte und Berechtigte im Sinne der Bestimmungen der §§ 5, 7 und 8 des Anmeldegesetzes.Anspruch auf die Gewährung einer Entschädigung haben Geschädigte und Berechtigte im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 5, 7 und 8 des Anmeldegesetzes.
(2)Absatz 2,Ein Härteausgleich kann nur Geschädigten unter den in den §§ 12 und 14 genannten Voraussetzungen gewährt werden.Ein Härteausgleich kann nur Geschädigten unter den in den Paragraphen 12 und 14 genannten Voraussetzungen gewährt werden.
In Kraft seit 11.10.1962 bis 31.12.9999
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