Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
(1)Absatz eins,Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Gegenständen des Hausrates ist eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu gewähren, wenn die nach der Anlage für die weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände ermittelte Punkteanzahl wenigstens den im folgenden genannten Bruchteil der Höchstpunkteanzahl, die für den betreffenden Haushalt nach Ziffer 2 der Anlage zulässig ist, erreicht: bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel der Höchstpunkteanzahl und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der Höchstpunkteanzahl.
(2)Absatz 2,Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird keine Entschädigung gewährt.
(3)Absatz 3,Ist der Geschädigte bis zum Ende des Jahres 1955 verstorben, so müssen die in den Abs. 1 und 2 hinsichtlich der Einkommenshöhe angegebenen Voraussetzungen in der Person des Berechtigten und, wenn der Geschädigte nach 1955 verstorben ist, sowohl in der Person des Geschädigten als auch in der Person des Berechtigten gegeben sein.Ist der Geschädigte bis zum Ende des Jahres 1955 verstorben, so müssen die in den Absatz eins und 2 hinsichtlich der Einkommenshöhe angegebenen Voraussetzungen in der Person des Berechtigten und, wenn der Geschädigte nach 1955 verstorben ist, sowohl in der Person des Geschädigten als auch in der Person des Berechtigten gegeben sein.
(4)Absatz 4,Personen, die spätestens am 1. Jänner 1960 das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Jahreseinkommen im Jahre 1955 den Betrag von 15.000 S nicht überstiegen hat, ist eine Entschädigung auch dann zu gewähren, wenn der in Abs. 1 genannte Bruchteil der Höchstpunkteanzahl nicht erreicht wird.Personen, die spätestens am 1. Jänner 1960 das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Jahreseinkommen im Jahre 1955 den Betrag von 15.000 S nicht überstiegen hat, ist eine Entschädigung auch dann zu gewähren, wenn der in Absatz eins, genannte Bruchteil der Höchstpunkteanzahl nicht erreicht wird.
(5)Absatz 5,Für jedes am 1. Jänner 1960 dem Geschädigten gegenüber unterhaltsberechtigte Kind erhöhen sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Einkommensgrenzen um je 3000 S.Für jedes am 1. Jänner 1960 dem Geschädigten gegenüber unterhaltsberechtigte Kind erhöhen sich die in Absatz eins, 2 und 4 angegebenen Einkommensgrenzen um je 3000 S.
In Kraft seit 11.10.1962 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 UVEG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 UVEG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 UVEG