Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 12 müssen bei sonstigem Ausschluß spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Zustandekommen einer schriftlichen Einigung mit der Finanzlandesdirektion oder ab dem Wirksamwerden einer Entscheidung der Bundesentschädigungskommission oder ab Zustellung einer ablehnenden schriftlichen Stellungnahme der Finanzlandesdirektion bei der für den betreffenden Geschädigten gemäß § 18 des Anmeldegesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion schriftlich eingebracht werden. Falls der Geschädigte bereits in der Anmeldung das Vorliegen der wirtschaftlichen Not dargetan hat, so gilt dies als Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches.Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches gemäß Paragraph 12, müssen bei sonstigem Ausschluß spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Zustandekommen einer schriftlichen Einigung mit der Finanzlandesdirektion oder ab dem Wirksamwerden einer Entscheidung der Bundesentschädigungskommission oder ab Zustellung einer ablehnenden schriftlichen Stellungnahme der Finanzlandesdirektion bei der für den betreffenden Geschädigten gemäß Paragraph 18, des Anmeldegesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion schriftlich eingebracht werden. Falls der Geschädigte bereits in der Anmeldung das Vorliegen der wirtschaftlichen Not dargetan hat, so gilt dies als Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches.
(2)Absatz 2,Das Ansuchen ist unter Angabe des für die Gewährung des Härteausgleiches maßgebenden Sachverhaltes und der Beweismittel zu begründen. Können verlangte Angaben nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 4 dieses Bundesgesetzes und des § 19 des Anmeldegesetzes gelten für Ansuchen gemäß Abs. 1 sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 19, des Anmeldegesetzes gelten für Ansuchen gemäß Absatz eins, sinngemäß.
In Kraft seit 11.10.1962 bis 31.12.9999
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