§ 18 UVEG

UVEG - Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bundesentschädigungskommission kann in Fällen des § 12 vor ihrer Entscheidung in der Sache der Finanzlandesdirektion auftragen, binnen angemessener Frist Erhebungen zu pflegen und zu den Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Stellung zu nehmen. Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten nicht für Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 12. Die Bundesentschädigungskommission kann in Fällen des Paragraph 12, vor ihrer Entscheidung in der Sache der Finanzlandesdirektion auftragen, binnen angemessener Frist Erhebungen zu pflegen und zu den Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Stellung zu nehmen. Die Bestimmungen der Paragraphen 15 und 16 gelten nicht für Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß Paragraph 12,

In Kraft seit 11.10.1962 bis 31.12.9999
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