§ 11 UFG-AE Aufbringung der Fondsmittel

UFG-AE - Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
    1. 1.Ziffer einsZuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in der Höhe von bis zu 35 Millionen Euro jährlich,
    2. 2.Ziffer 2Zuwendungen und Schenkungen,
    3. 3.Ziffer 3Rückflüsse aufgrund von Rückforderungen gemäß § 17,Rückflüsse aufgrund von Rückforderungen gemäß Paragraph 17,,
    4. 4.Ziffer 4sonstige Einnahmen wie Drittmittel sowie
    5. 5.Ziffer 5Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
  2. (2)Absatz 2,Der Fonds hat seine Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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