Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Informations- und Mitwirkungspflicht
(1)Absatz eins,Die Abwicklungsstelle gemäß § 8 informiert und berät die antragstellende Person, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig ist.Die Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 8, informiert und berät die antragstellende Person, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig ist.
(2)Absatz 2,Die antragstellende Person hat an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen.
(3)Absatz 3,Kommt die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht gemäß Abs. 2 ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Abwicklungsstelle ihrer Entscheidung den bisher festgestellten Sachverhalt zugrunde legen. In diesem Fall muss auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden sein.Kommt die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht gemäß Absatz 2, ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Abwicklungsstelle ihrer Entscheidung den bisher festgestellten Sachverhalt zugrunde legen. In diesem Fall muss auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden sein.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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