§ 6 UFG-AE Berücksichtigung des Einkommens

UFG-AE - Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Unter Einkommen ist grundsätzlich die Summe aller Geldleistungen zu verstehen, die einer alleinerziehenden Person aus dauernden Ertragsquellen zufließt. Zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch nicht:
    1. 1.Ziffer einsPflegegeld oder vergleichbare Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften,
    2. 2.Ziffer 2Leistungen aufgrund einer Behinderung,
    3. 3.Ziffer 3Sonderzahlungen,
    4. 4.Ziffer 4Familienbeihilfen (§ 8 FLAG),Familienbeihilfen (Paragraph 8, FLAG),
    5. 5.Ziffer 5Mehrkindzuschläge (§ 9 FLAG),Mehrkindzuschläge (Paragraph 9, FLAG),
    6. 6.Ziffer 6Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988),Kinderabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,),
    7. 7.Ziffer 7Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a EStG 1988),Familienbonus Plus (Paragraph 33, Absatz 3 a, EStG 1988),
    8. 8.Ziffer 8Kindermehrbetrag (§ 33 Abs. 7 EStG 1988),Kindermehrbetrag (Paragraph 33, Absatz 7, EStG 1988),
    9. 9.Ziffer 9Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988),Alleinerzieherabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, EStG 1988),
    10. 10.Ziffer 10Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001,Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,,
    11. 11.Ziffer 11Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992,Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,,
    12. 12.Ziffer 12Wohnbeihilfen,
    13. 13.Ziffer 13Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften,
    14. 14.Ziffer 14Leistungen zur Abdeckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe.
  2. (2)Absatz 2,Zuwendungen gemäß § 5 können gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der begünstigten Person gemäß § 4 Abs. 1 einen Betrag von 2 768 Euro pro Monat 12-mal nicht übersteigt. Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens als monatliches Einkommen.Zuwendungen gemäß Paragraph 5, können gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der begünstigten Person gemäß Paragraph 4, Absatz eins, einen Betrag von 2 768 Euro pro Monat 12-mal nicht übersteigt. Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens als monatliches Einkommen.
  3. (3)Absatz 3,Der Betrag in Abs. 2 wird jährlich mit dem jeweils geltenden Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG vervielfacht.Der Betrag in Absatz 2, wird jährlich mit dem jeweils geltenden Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG vervielfacht.
  4. (4)Absatz 4,Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als den doppelten Betrag der wiederkehrenden Leistung gemäß § 5 Abs. 1, so ist die wiederkehrende Leistung um den halben Differenzbetrag zu verringern und als Zuwendung zu gewähren. Bei einer Zuwendungshöhe von weniger als 10 Euro ist keine Zuwendung zu gewähren.Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als den doppelten Betrag der wiederkehrenden Leistung gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, so ist die wiederkehrende Leistung um den halben Differenzbetrag zu verringern und als Zuwendung zu gewähren. Bei einer Zuwendungshöhe von weniger als 10 Euro ist keine Zuwendung zu gewähren.
  5. (5)Absatz 5,Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine Bilanz, eine Einkommensteuererklärung, Kontoauszüge oder durch Bestätigungen der auszahlenden Stellen zu erbringen. Die Nachweiserbringung kann entfallen, wenn die jeweilige Geldleistung aus der Transparenzdatenbank ersichtlich ist.
  6. (6)Absatz 6,Die Voraussetzung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1, die den Bezug folgender Leistungen oder das Vorliegen folgender Befreiungen nachweisen:Die Voraussetzung gemäß Absatz 2, gilt nicht für Begünstigte gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, die den Bezug folgender Leistungen oder das Vorliegen folgender Befreiungen nachweisen:
    1. 1.Ziffer einsBefreiung von der Beitragspflicht gemäß § 5 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023,Befreiung von der Beitragspflicht gemäß Paragraph 5, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,,
    2. 2.Ziffer 2Ausgleichszulage gemäß § 292 ASVG, § 149 GSVG oder § 140 BSVG oder einer vergleichbaren Leistung nach bundesgesetzlichen Vorschriften,Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, ASVG, Paragraph 149, GSVG oder Paragraph 140, BSVG oder einer vergleichbaren Leistung nach bundesgesetzlichen Vorschriften,
    3. 3.Ziffer 3Leistungen nach den Grundversorgungsgesetzen der Länder,
    4. 4.Ziffer 4Leistungen nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder,
    5. 5.Ziffer 5Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 30a Abs. 1 Z 15 und § 136 Abs. 5 und 6 ASVG,Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 136, Absatz 5 und 6 ASVG,
    6. 6.Ziffer 6Kinderzuschlag gemäß § 104 EStG 1988.Kinderzuschlag gemäß Paragraph 104, EStG 1988.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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