Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Mit der Abwicklung von Zuwendungen gemäß § 5 wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) betraut.Mit der Abwicklung von Zuwendungen gemäß Paragraph 5, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) betraut.
(2)Absatz 2,Anträge auf Zuwendungen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) persönlich, schriftlich oder elektronisch einzubringen.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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