§ 4 UFG-AE Begünstigte

UFG-AE - Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen sind alleinerziehende Personen, sofern
    1. 1.Ziffer einsfür ihr Kind Unterhaltszahlungen oder Hinterbliebenenleistungen ausbleiben (Abs. 2) undfür ihr Kind Unterhaltszahlungen oder Hinterbliebenenleistungen ausbleiben (Absatz 2,) und
    2. 2.Ziffer 2die alleinerziehende Person mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 2 Z 5) unddie alleinerziehende Person mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (Paragraph 2, Ziffer 5,) und
    3. 3.Ziffer 3die alleinerziehende Person und ihr Kind
      1. a)Litera aösterreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger sind oder
      2. b)Litera bEU- oder EWR-Bürgerinnen bzw. Bürger oder Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger sind, die nach den §§ 51 bis 57 NAG zum Aufenthalt berechtigt und seit mehr als drei Monaten in Österreich aufhältig sind oderEU- oder EWR-Bürgerinnen bzw. Bürger oder Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger sind, die nach den Paragraphen 51 bis 57 NAG zum Aufenthalt berechtigt und seit mehr als drei Monaten in Österreich aufhältig sind oder
      3. c)Litera csich nach § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, ausgenommen Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 NAG, oder nach den §§ 54 ff des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten odersich nach Paragraph 8, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ausgenommen Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG, oder nach den Paragraphen 54, ff des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, rechtmäßig in Österreich aufhalten oder
      4. d)Litera dPersonen sind, denen Asyl nach dem AsylG 2005 gewährt wurde oder
      5. e)Litera ePersonen sind, denen der Status einer bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde oder
      6. f)Litera fPersonen sind, denen der Status der Vertriebenen nach § 62 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit der Vertriebenen-Verordnung, BGBl. II Nr. 27/2022, zuerkannt wurde undPersonen sind, denen der Status der Vertriebenen nach Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit der Vertriebenen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2022,, zuerkannt wurde und
    4. 4.Ziffer 4die alleinerziehende Person und ihr Kind ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) im Bundesgebiet haben unddie alleinerziehende Person und ihr Kind ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz (Artikel 6, Absatz 3, B-VG) im Bundesgebiet haben und
    5. 5.Ziffer 5die Erfordernisse gemäß § 6 erfüllt sind.die Erfordernisse gemäß Paragraph 6, erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2,Ein Ausbleiben von Unterhaltszahlungen oder Hinterbliebenenleistungen im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür das Kind kein Unterhalt (§ 231 ABGB) und kein Unterhaltsvorschuss (§§ 1 ff des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985 (UVG), BGBl. Nr. 451/1985) geleistet wird und die Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber der Unterhaltsschuldnerin bzw. dem Unterhaltsschuldner entweder aussichtslos (§ 2 Z 3) oder unzumutbar (§ 2 Z 4) ist, oderfür das Kind kein Unterhalt (Paragraph 231, ABGB) und kein Unterhaltsvorschuss (Paragraphen eins, ff des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985 (UVG), Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,) geleistet wird und die Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber der Unterhaltsschuldnerin bzw. dem Unterhaltsschuldner entweder aussichtslos (Paragraph 2, Ziffer 3,) oder unzumutbar (Paragraph 2, Ziffer 4,) ist, oder
    2. 2.Ziffer 2das Kind Halbwaise oder Vollwaise ist, aber eine Waisenpension (§ 260 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, § 138 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, § 129 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, § 64 des Notarversorgungsgesetzes (NVG 2020), BGBl. I Nr. 100/2018) oder einen Waisenversorgungsgenuss (§ 17 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965 oder gleichzuhaltende gesetzliche Bestimmungen) mangels Erfüllung der Wartezeit durch den verstorbenen Elternteil (§ 236 ASVG, § 120 GSVG, § 111 BSVG, § 48 NVG 2020 sowie § 3 PG 1965 oder gleichzuhaltende gesetzliche Bestimmungen) nicht bezieht.das Kind Halbwaise oder Vollwaise ist, aber eine Waisenpension (Paragraph 260, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Paragraph 138, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, Paragraph 129, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, Paragraph 64, des Notarversorgungsgesetzes (NVG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) oder einen Waisenversorgungsgenuss (Paragraph 17, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, oder gleichzuhaltende gesetzliche Bestimmungen) mangels Erfüllung der Wartezeit durch den verstorbenen Elternteil (Paragraph 236, ASVG, Paragraph 120, GSVG, Paragraph 111, BSVG, Paragraph 48, NVG 2020 sowie Paragraph 3, PG 1965 oder gleichzuhaltende gesetzliche Bestimmungen) nicht bezieht.
  3. (3)Absatz 3,Bei Bezug einer wiederkehrenden Leistung nach Abs. 2 sowie gleichzuhaltenden Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen oder anderen gleichzuhaltenden Rechtsgrundlagen sowie entsprechenden ausländischen Leistungen kann eine Zuwendung nach diesem Bundesgesetz nicht gewährt werden.Bei Bezug einer wiederkehrenden Leistung nach Absatz 2, sowie gleichzuhaltenden Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen oder anderen gleichzuhaltenden Rechtsgrundlagen sowie entsprechenden ausländischen Leistungen kann eine Zuwendung nach diesem Bundesgesetz nicht gewährt werden.
  4. (4)Absatz 4,Falls für das Kind weder Unterhalt noch Unterhaltsvorschuss geleistet wird, noch das Kind eine Waisenpension oder einen Waisenversorgungsgenuss im Sinne des Abs. 2 bezieht, hat die alleinerziehende Person darzulegen, aus welchen Gründen ein solcher Bezug nicht erfolgt und glaubhaft zu machen, dass die Geltendmachung dieser Rechtsansprüche aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Beurteilung der Aussichtlosigkeit und Unzumutbarkeit obliegt der Abwicklungsstelle gemäß § 8.Falls für das Kind weder Unterhalt noch Unterhaltsvorschuss geleistet wird, noch das Kind eine Waisenpension oder einen Waisenversorgungsgenuss im Sinne des Absatz 2, bezieht, hat die alleinerziehende Person darzulegen, aus welchen Gründen ein solcher Bezug nicht erfolgt und glaubhaft zu machen, dass die Geltendmachung dieser Rechtsansprüche aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Beurteilung der Aussichtlosigkeit und Unzumutbarkeit obliegt der Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 8,
  5. (5)Absatz 5,Sofern die Glaubhaftmachung gemäß Abs. 4 nicht oder nicht vollständig durch Bescheide, gerichtliche Entscheidungen, Berichte von Vollstreckungsorganen (§§ 25d und 252d der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896), Drittschuldnererklärungen (§ 301 EO), Berichte der zentralen Behörde in Unterhaltssachen mit Auslandsbezug, Berichte oder qualifizierte Mitteilungen von Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers, Nachweise anderer Stellen über die Einkommensverhältnisse der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners, sonstige Urkunden oder anderweitig auf einfache Weise erfolgen kann, kann sie im Einzelfall durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung der antragstellenden Person erfolgen.Sofern die Glaubhaftmachung gemäß Absatz 4, nicht oder nicht vollständig durch Bescheide, gerichtliche Entscheidungen, Berichte von Vollstreckungsorganen (Paragraphen 25 d und 252 d der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,), Drittschuldnererklärungen (Paragraph 301, EO), Berichte der zentralen Behörde in Unterhaltssachen mit Auslandsbezug, Berichte oder qualifizierte Mitteilungen von Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers, Nachweise anderer Stellen über die Einkommensverhältnisse der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners, sonstige Urkunden oder anderweitig auf einfache Weise erfolgen kann, kann sie im Einzelfall durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung der antragstellenden Person erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Nach letztmaliger Gewährung der Zuwendung gemäß § 5 hat die Abwicklungsstelle gemäß § 8 das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen bei den Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfängern zu überprüfen, sofern kein Folgeantrag gestellt wird. Dabei kann die Abwicklungsstelle von einem Stichprobenansatz Gebrauch machen.Nach letztmaliger Gewährung der Zuwendung gemäß Paragraph 5, hat die Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 8, das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen bei den Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfängern zu überprüfen, sofern kein Folgeantrag gestellt wird. Dabei kann die Abwicklungsstelle von einem Stichprobenansatz Gebrauch machen.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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