§ 2 UFG-AE Begriffsbestimmungen

UFG-AE - Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. 1.Ziffer einsAlleinerziehende Person: Alleinerziehende Personen sind Personen, die mit zumindest einem Kind, aber nicht mit einer Ehepartnerin bzw. einem Ehepartner, einer eingetragenen Partnerin bzw. einem eingetragenen Partner oder mit einer Lebensgefährtin bzw. einem Lebensgefährten, im gemeinsamen Haushalt leben.
  2. 2.Ziffer 2Kind: Als Kinder gelten die minderjährigen Kinder, Wahlkinder oder Enkelkinder für deren Obsorge bzw. Pflege und Erziehung die alleinerziehende Person zuständig ist. Die Kindeseigenschaft besteht nach der Vollendung des 18. Lebensjahres fort, wenn und solange sich das Kind in einer zielstrebig verfolgten Schul- oder Berufsausbildung zur Absolvierung einer Erstausbildung befindet, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, oder das Kind wegen einer, vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen Behinderung nachweislich entsprechender Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967 oder entsprechend gleichwertiger Nachweise, voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG).Kind: Als Kinder gelten die minderjährigen Kinder, Wahlkinder oder Enkelkinder für deren Obsorge bzw. Pflege und Erziehung die alleinerziehende Person zuständig ist. Die Kindeseigenschaft besteht nach der Vollendung des 18. Lebensjahres fort, wenn und solange sich das Kind in einer zielstrebig verfolgten Schul- oder Berufsausbildung zur Absolvierung einer Erstausbildung befindet, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, oder das Kind wegen einer, vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen Behinderung nachweislich entsprechender Bescheinigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, oder entsprechend gleichwertiger Nachweise, voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, FLAG).
  3. 3.Ziffer 3Aussichtslosigkeit: Aussichtslos ist die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen jedenfalls, wenn die Unterhaltsschuldnerin bzw. der Unterhaltsschuldner nachweislich nicht leistungsfähig oder nicht greifbar ist oder eine Rechtsverfolgung im Ausland keine Aussicht auf Erfolg hat.
  4. 4.Ziffer 4Unzumutbarkeit: Unzumutbar ist die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen jedenfalls, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Rechtsverfolgung die Gefahr von Gewalt durch die Unterhaltsschuldnerin bzw. den Unterhaltsschuldner nach sich ziehen würde.
  5. 5.Ziffer 5Gemeinsamer Haushalt: Zusammenleben in einer Wohneinheit; die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn das Kind für die Zwecke einer Schul- oder Berufsausbildung notwendigerweise eine Zweitunterkunft im Bundesgebiet bewohnt. Gleiches gilt, wenn sich die alleinerziehende Person und/oder das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohneinheit aufhalten (zB infolge von häuslicher Gewalt).
  6. 6.Ziffer 6Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern: Opferschutzeinrichtungen nach § 25 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 sowie andere staatlich finanzierte oder geförderte Einrichtungen, die mit der Betreuung von Gewaltopfern betraut sind.Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern: Opferschutzeinrichtungen nach Paragraph 25, Absatz 3, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, sowie andere staatlich finanzierte oder geförderte Einrichtungen, die mit der Betreuung von Gewaltopfern betraut sind.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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