Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Fonds erreicht den Fondszweck gemäß § 1 Abs. 1 durch die Gewährung von Zuwendungen gemäß § 5 an Begünstigte und die Erteilung von Aufträgen gemäß Abs. 2 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel.Der Fonds erreicht den Fondszweck gemäß Paragraph eins, Absatz eins, durch die Gewährung von Zuwendungen gemäß Paragraph 5, an Begünstigte und die Erteilung von Aufträgen gemäß Absatz 2, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel.
(2)Absatz 2,Aufträge können zur Erreichung des Fondszwecks, insbesondere zur Evaluierung von aus Fondsmitteln finanzierten Zuwendungen oder zur Erarbeitung von Studien, erteilt werden.
(3)Absatz 3,Die Gewährung von Zuwendungen und die Vergabe von Aufträgen erfolgen im Rahmen und mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 UFG-AE
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 UFG-AE selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 UFG-AE