Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Wenn die Evaluierung gemäß § 13 ergibt, dass der Fondszweck durch Maßnahmen der Zukunftssicherung für Kinder erreicht werden kann, schlägt die Bundesregierung dem Nationalrat ein Außerkrafttreten des Gesetzes mit 31. Oktober 2030 vor. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Wenn die Evaluierung gemäß Paragraph 13, ergibt, dass der Fondszweck durch Maßnahmen der Zukunftssicherung für Kinder erreicht werden kann, schlägt die Bundesregierung dem Nationalrat ein Außerkrafttreten des Gesetzes mit 31. Oktober 2030 vor.
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