Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung der in § 198 genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission eingerichtet.Zur Erfüllung der in Paragraph 198, genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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