§ 203 TKG 2021 Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen

TKG 2021 - Telekommunikationsgesetz 2021

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Kommt zwischen einem Betreiber oder einem Anbieter, dem spezifische Verpflichtungen nach §§ 92, 94, 95, 96, 97 oder 104 auferlegt worden sind oder der nach dem Verfahren gemäß § 98 Verpflichtungen bezüglich Ko-Investitionen anbietet oder der nach §§ 50, 105 oder 119 verpflichtet ist, und einem anderen Betreiber, Anbieter oder einem Unternehmen, dem Zugangsverpflichtungen nach diesem Gesetz zugutekommen, eine Vereinbarung über die nach §§ 50, 92, 94 bis 98, 104, 105, oder 119 bestehenden Verpflichtungen trotz ernsthafter Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.Kommt zwischen einem Betreiber oder einem Anbieter, dem spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 92, 94, 95, 96, 97, oder 104 auferlegt worden sind oder der nach dem Verfahren gemäß Paragraph 98, Verpflichtungen bezüglich Ko-Investitionen anbietet oder der nach Paragraphen 50, 105, oder 119 verpflichtet ist, und einem anderen Betreiber, Anbieter oder einem Unternehmen, dem Zugangsverpflichtungen nach diesem Gesetz zugutekommen, eine Vereinbarung über die nach Paragraphen 50, 92, 94 bis 98, 104, 105, oder 119 bestehenden Verpflichtungen trotz ernsthafter Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
  2. (2)Absatz 2,In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren nach Abs. 1 einleiten.In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren nach Absatz eins, einleiten.
  3. (3)Absatz 3,Kommt zwischen einem Betreiber, der einen Zugang zu seinem Netz auch ohne Vorliegen einer spezifischen Verpflichtung ermöglicht und einem anderen Betreiber oder Anbieter eine Vereinbarung über diesen Netzzugang trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 203 TKG 2021


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 203 TKG 2021 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 203 TKG 2021


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 203 TKG 2021


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 203 TKG 2021 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TKG 2021 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 202 TKG 2021
§ 204 TKG 2021