Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.
(2)Absatz 2,Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3)Absatz 3,Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig. Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation sind zulässig.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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