Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Bei Streitigkeiten zwischen Parteien verschiedener Mitgliedstaaten, die den Regelungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit Ausnahme der Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen den Mitgliedstaaten betreffen, und in die Zuständigkeit der Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten fallen, kann jede Partei die zuständigen Behörden anrufen. Die Behörden haben ihre Maßnahmen zu koordinieren, um die Streitigkeit beizulegen.Bei Streitigkeiten zwischen Parteien verschiedener Mitgliedstaaten, die den Regelungsbereich der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, mit Ausnahme der Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen den Mitgliedstaaten betreffen, und in die Zuständigkeit der Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten fallen, kann jede Partei die zuständigen Behörden anrufen. Die Behörden haben ihre Maßnahmen zu koordinieren, um die Streitigkeit beizulegen.
(2)Absatz 2,Beeinträchtigt die Streitigkeit den Handel zwischen Mitgliedstaaten, hat die Regulierungsbehörde die Streitigkeit dem GEREK zu melden, um eine dauerhafte Lösung der Streitigkeit herbeizuführen. Die Regulierungsbehörde hat die Stellungnahme des GEREK abzuwarten, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreift. Die Regulierungsbehörde hat weitestmöglich die Stellungnahme von GEREK zu berücksichtigen und innerhalb eines Monats nach Abgabe dieser Stellungnahme zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Verfahrensrechtliche Fristen bleiben bis zur Abgabe der Stellungnahme gehemmt. Dies berührt nicht die Möglichkeit der Regulierungsbehörde, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Interessen der Endnutzer zu schützen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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