Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben, abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben, abweichend von Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.
(2)Absatz 2,Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 201 TKG 2021
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 201 TKG 2021 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 201 TKG 2021