Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.
(3)Absatz 3,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in diesem Bundesgesetz zuständig für
1.Ziffer einsdas Ausüben der Weisungs- und Aufsichtsrechte nach § 18 Abs. 3 und 4 KOG,das Ausüben der Weisungs- und Aufsichtsrechte nach Paragraph 18, Absatz 3 und 4 KOG,
2.Ziffer 2die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.
(5)Absatz 5,Gegen Bescheide der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(6)Absatz 6,Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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