Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der Europäischen Kommission dieser diejenigen Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Dazu zählen auch Informationen zum allgemeinen Inhalt, zur Anzahl und Dauer der Rechtsmittelverfahren. Beziehen sich die an die Europäische Kommission zu übermittelnden Informationen auf von Betreibern und Anbietern bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese von der Übermittlung der Informationen zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Auf begründeten schriftlichen Antrag von GEREK oder anderen Regulierungsbehörden sind diesen, die bereits zuvor einer anderen Behörde übermittelten Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht erfüllen können.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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