Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung den Betrieb von Telekommunikationsanlagen ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Anlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die Benützung bestimmter Anlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann nur aus den in Art. 52 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV), ABl. Nr. C 326 vom 26.10.2012, S. 47, genannten Gründen die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste ganz oder teilweise untersagen. Dieses Vorgehen ist hinreichend zu begründen und der Europäischen Kommission zu notifizieren.Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann nur aus den in Artikel 52, Absatz eins, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV), ABl. Nr. C 326 vom 26.10.2012, S. 47, genannten Gründen die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste ganz oder teilweise untersagen. Dieses Vorgehen ist hinreichend zu begründen und der Europäischen Kommission zu notifizieren.
(3)Absatz 3,Bei einer Verfügung nach Abs. 1 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.Bei einer Verfügung nach Absatz eins, ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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