§ 171 TKG 2021 Durchlaufstelle – Grundstruktur

TKG 2021 - Telekommunikationsgesetz 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Durchlaufstelle hat ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des Abs. 6 zu errichten. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle anzubinden.Die Durchlaufstelle hat ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des Absatz 6, zu errichten. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle anzubinden.
  2. (2)Absatz 2,Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter der Durchlaufstelle im Sinn des Art. 4 Z 8 DSGVO ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften sowie von deren Beantwortung nicht möglich ist.Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter der Durchlaufstelle im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften sowie von deren Beantwortung nicht möglich ist.
  3. (3)Absatz 3,Über die Durchlaufstelle sind Auskünfte über Daten, die für den Anbieter für die in § 167 Abs. 2 und 3 erfassten Zwecke erforderlich sind, abzuwickeln. Über die Durchlaufstelle sind alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch zu erfassen.Über die Durchlaufstelle sind Auskünfte über Daten, die für den Anbieter für die in Paragraph 167, Absatz 2 und 3 erfassten Zwecke erforderlich sind, abzuwickeln. Über die Durchlaufstelle sind alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch zu erfassen.
  4. (4)Absatz 4,In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine Übertragungstechnologie vorzusehen, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt. Die Daten sind unter Verwendung einer technisch anspruchsvollen Verschlüsselungstechnologie als „Comma-Separated Value (CSV)“ – Dateiformat zu übermitteln. Ausgenommen davon ist
    1. 1.Ziffer einsdie Übermittlung von Daten in den Fällen des § 124;die Übermittlung von Daten in den Fällen des Paragraph 124,;
    2. 2.Ziffer 2bei Gefahr im Verzug die Übermittlung von Verkehrsdaten und Stammdaten, wenn hiefür die Verarbeitung von Verkehrsdaten erforderlich ist, sowie zur Auskunft über Standortdaten an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a und 3b SPG, § 11 Abs. 1 Z 5 SNG sowie § 22 Abs. 2b MBG. Ist eine aktuelle Standortfeststellung gemäß § 124 Abs. 1 nicht möglich, darf gemäß § 124 Abs. 4 die zuletzt verfügbare Standortkennung der Endeinrichtung verarbeitet werden;bei Gefahr im Verzug die Übermittlung von Verkehrsdaten und Stammdaten, wenn hiefür die Verarbeitung von Verkehrsdaten erforderlich ist, sowie zur Auskunft über Standortdaten an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3 a und 3 b SPG, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, SNG sowie Paragraph 22, Absatz 2 b, MBG. Ist eine aktuelle Standortfeststellung gemäß Paragraph 124, Absatz eins, nicht möglich, darf gemäß Paragraph 124, Absatz 4, die zuletzt verfügbare Standortkennung der Endeinrichtung verarbeitet werden;
    3. 3.Ziffer 3bei Gefahr im Verzug die Übermittlung von Zugangsdaten, wenn diese längstens drei Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 3 SPG, § 11 Abs. 1 Z 5 SNG sowie § 22 Abs. 2b MBG;bei Gefahr im Verzug die Übermittlung von Zugangsdaten, wenn diese längstens drei Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer 3, SPG, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, SNG sowie Paragraph 22, Absatz 2 b, MBG;
    4. 4.Ziffer 4die Übermittlung von Standortdaten in den Fällen der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff StPO unddie Übermittlung von Standortdaten in den Fällen der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß Paragraphen 134, ff StPO und
    5. 5.Ziffer 5die Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.
  5. (5)Absatz 5,Für die Datenschutzbehörde sowie für die Rechtsschutzbeauftragten bei der Bundesministerin für Justiz, beim Bundesminister für Inneres und beim Bundesminister für Finanzen ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten oder zur Statistik ermöglicht.
  6. (6)Absatz 6,Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zur einheitlichen Definition der Syntax, der Datenfelder und der Verschlüsselung, zur Speicherung und Übermittlung der Daten festsetzen. Insbesondere sind, unbeschadet der §§ 170, 171 und 172, näher auszuführenDurch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zur einheitlichen Definition der Syntax, der Datenfelder und der Verschlüsselung, zur Speicherung und Übermittlung der Daten festsetzen. Insbesondere sind, unbeschadet der Paragraphen 170, 171 und 172, näher auszuführen
    1. 1.Ziffer einsFunktionen der Durchlaufstelle;
    2. 2.Ziffer 2Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen;
    3. 3.Ziffer 3Authentifizierung, Sicherheitsniveau der Anbindung, Verschlüsselung/Signatur;
    4. 4.Ziffer 4Zugangsberechtigte Behörden;
    5. 5.Ziffer 5Anbindung der Anbieter;
    6. 6.Ziffer 6Postfächer und Zustellung;
    7. 7.Ziffer 7Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle;
    8. 8.Ziffer 8Protokollierung des Datenverkehrs über die Durchlaufstelle;
    9. 9.Ziffer 9Statistik aus den Protokolldaten.
    Nach Erlass der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.
  7. (7)Absatz 7,Ein Betreiber, der nicht gemäß § 34 KOG zur Entrichtung eines Finanzierungsbeitrages verpflichtet wurde, ist nicht verpflichtet, seiner Auskunftspflicht über die Durchlaufstelle nachzukommen.Ein Betreiber, der nicht gemäß Paragraph 34, KOG zur Entrichtung eines Finanzierungsbeitrages verpflichtet wurde, ist nicht verpflichtet, seiner Auskunftspflicht über die Durchlaufstelle nachzukommen.
In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
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