§ 124 TKG 2021 Auskünfte an Betreiber von Notdiensten

TKG 2021 - Telekommunikationsgesetz 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, einschließlich Anbieter öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone und Betreiber, haben Betreibern von Notdiensten Angaben zum Anruferstandort im Sinne des § 160 Abs. 3 Z 9, auch von einem nicht im Mobilfunknetz registrierten Endgerät, unverzüglich nach Eingang des Anrufs an einer Notrufnummer zu übermitteln. Sie haben unverzüglich auf deren Verlangen Auskünfte über verfügbare Stammdaten im Sinne von § 160 Abs. 3 Z 5 lit. a bis d zu erteilen. Erhält ein Betreiber eines Notdienstes in anderer Form als über eine Notrufnummer Kenntnis von einem Notfall, so sind ihm Standort des Endgeräts und Stammdaten der gefährdeten Person auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln. Standortdaten sind auch in jenen Fällen zu übermitteln, in denen der Aufenthaltsort eines gefährdeten Menschen nur über die Standortkennung der Endeinrichtung eines Dritten festgestellt werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung istAnbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, einschließlich Anbieter öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone und Betreiber, haben Betreibern von Notdiensten Angaben zum Anruferstandort im Sinne des Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 9,, auch von einem nicht im Mobilfunknetz registrierten Endgerät, unverzüglich nach Eingang des Anrufs an einer Notrufnummer zu übermitteln. Sie haben unverzüglich auf deren Verlangen Auskünfte über verfügbare Stammdaten im Sinne von Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a bis d zu erteilen. Erhält ein Betreiber eines Notdienstes in anderer Form als über eine Notrufnummer Kenntnis von einem Notfall, so sind ihm Standort des Endgeräts und Stammdaten der gefährdeten Person auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln. Standortdaten sind auch in jenen Fällen zu übermitteln, in denen der Aufenthaltsort eines gefährdeten Menschen nur über die Standortkennung der Endeinrichtung eines Dritten festgestellt werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ist
    1. a)Litera aein Notruf des zu ortendenden Anrufers oder
    2. b)Litera bein Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann.
    Den Betreiber des Notdienstes trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens. Diese Auskünfte haben entgeltfrei zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung gemäß Abs. 1 lit. b ist vom Betreiber des Notdienstes zu dokumentieren und dem Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Der Anbieter und der Betreiber dürfen die Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen.Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung gemäß Absatz eins, Litera b, ist vom Betreiber des Notdienstes zu dokumentieren und dem Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Der Anbieter und der Betreiber dürfen die Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen.
  3. (3)Absatz 3,Anbieter gemäß Abs. 1 und der Betreiber haben eine einheitliche elektronische Schnittstelle zur Erteilung der in Abs. 1 genannten Informationen einzurichten.Anbieter gemäß Absatz eins und der Betreiber haben eine einheitliche elektronische Schnittstelle zur Erteilung der in Absatz eins, genannten Informationen einzurichten.
  4. (4)Absatz 4,Ist eine aktuelle Standortfeststellung gemäß Abs. 1 nicht möglich, darf die zuletzt verfügbare Standortkennung der in Abs. 1 angesprochenen Endeinrichtung verarbeitet werden.Ist eine aktuelle Standortfeststellung gemäß Absatz eins, nicht möglich, darf die zuletzt verfügbare Standortkennung der in Absatz eins, angesprochenen Endeinrichtung verarbeitet werden.
  5. (5)Absatz 5,Der Anbieter und der Betreiber haben den betroffenen Endnutzer über eine Auskunft über Standort- und Stammdaten, soweit diese nicht gemäß Abs. 1 erster Satz übermittelt wurden, frühestens nach 48 Stunden, jedoch spätestens nach 30 Tagen grundsätzlich schriftlich zu informieren. Diese Information hat zu enthalten:Der Anbieter und der Betreiber haben den betroffenen Endnutzer über eine Auskunft über Standort- und Stammdaten, soweit diese nicht gemäß Absatz eins, erster Satz übermittelt wurden, frühestens nach 48 Stunden, jedoch spätestens nach 30 Tagen grundsätzlich schriftlich zu informieren. Diese Information hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Rechtsgrundlage,
    2. 2.Ziffer 2die betroffenen Daten,
    3. 3.Ziffer 3das Datum und die Uhrzeit der Abfrage,
    4. 4.Ziffer 4Angabe der Stelle, von der die Standortfeststellung in Auftrag gegeben wurde sowie eine entsprechende Kontaktinformation.
  6. (6)Absatz 6,Betreiber, über deren Netz auch nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste erbracht werden, haben bei der Ermittlung der Angaben zum Anruferstandort entgeltfrei mitzuwirken, soweit hiefür internationale Standards vorhanden sind.
  7. (7)Absatz 7,Anbieter gemäß Abs. 1 sowie Betreiber, über deren Netze auch nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste erbracht werden, haben bei der Übermittlung des endgeräteseitig ermittelten Standortes der Endeinrichtung entgeltfrei mitzuwirken.Anbieter gemäß Absatz eins, sowie Betreiber, über deren Netze auch nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste erbracht werden, haben bei der Übermittlung des endgeräteseitig ermittelten Standortes der Endeinrichtung entgeltfrei mitzuwirken.
  8. (8)Absatz 8,Die Regulierungsbehörde kann – erforderlichenfalls nach Konsultation des GEREK gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 Verordnung (EU) 2018/1971 – mit Verordnung die näheren Details der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen und Übertragung des Standortes der Endeinrichtung festlegen. Weiters können mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet werden, welche die Erfassung und Übermittlung endgeräteseitig ermittelter Standortdaten an Betreiber von Notrufdiensten ermöglichen und unterstützen. Weiters kann die technische Ausgestaltung betreffend der in Abs. 3 angebotenen Schnittstelle definiert werden. Für alle hier angeführten Aufträge hat sie insbesondere auf internationale Standards, grundlegende Anforderungen im öffentlichen Interesse, die technischen Möglichkeiten und die hiefür erforderlichen Investitionen, allfällig bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern gemäß Abs. 1 und Betreibern von Notdiensten sowie die Angemessenheit des erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.Die Regulierungsbehörde kann – erforderlichenfalls nach Konsultation des GEREK gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, Verordnung (EU) 2018 aus 1971, – mit Verordnung die näheren Details der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen und Übertragung des Standortes der Endeinrichtung festlegen. Weiters können mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet werden, welche die Erfassung und Übermittlung endgeräteseitig ermittelter Standortdaten an Betreiber von Notrufdiensten ermöglichen und unterstützen. Weiters kann die technische Ausgestaltung betreffend der in Absatz 3, angebotenen Schnittstelle definiert werden. Für alle hier angeführten Aufträge hat sie insbesondere auf internationale Standards, grundlegende Anforderungen im öffentlichen Interesse, die technischen Möglichkeiten und die hiefür erforderlichen Investitionen, allfällig bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern gemäß Absatz eins und Betreibern von Notdiensten sowie die Angemessenheit des erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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