§ 133 TKG 2021 Widerspruchsverfahren und Verfahrensvorschriften

TKG 2021 - Telekommunikationsgesetz 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Anbieter haben der Regulierungsbehörde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Entgeltbestimmungen sowie jede Änderung derselben in einer von der Regulierungsbehörde durch Verordnung vorgegebenen elektronischen Form vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Verfügbarkeit der technischen Möglichkeiten und die möglichst vereinheitlichte Zugänglichkeit zu diesen Informationen zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat die Vertragsbedingungen nach Abschluss des Verfahrens zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,Die Vertragszusammenfassung nach dem Muster nach der Verordnung (EU) 2019/2243 ist von der Verpflichtung zur Anzeige nach Abs. 1 ausgenommen. Das Recht der Regulierungsbehörde, ein Aufsichtsverfahren gemäß § 184 einzuleiten, bleibt davon unberührt.Die Vertragszusammenfassung nach dem Muster nach der Verordnung (EU) 2019/2243 ist von der Verpflichtung zur Anzeige nach Absatz eins, ausgenommen. Das Recht der Regulierungsbehörde, ein Aufsichtsverfahren gemäß Paragraph 184, einzuleiten, bleibt davon unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 sind Anbieter mit weniger als 1000 Endnutzern, soweit es sich um Anbieter im Sinne des § 4 Z 8 handelt, weniger als 350 000 Endnutzern im Bundesgebiet.Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Absatz eins, sind Anbieter mit weniger als 1000 Endnutzern, soweit es sich um Anbieter im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 8, handelt, weniger als 350 000 Endnutzern im Bundesgebiet.
  4. (4)Absatz 4,Für den Endnutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von drei Monaten.
  5. (5)Absatz 5,Anzeigen von Änderungen haben die zu ändernden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen zu enthalten, in denen jeweils die Änderungen deutlich und nachvollziehbar kenntlich gemacht werden.
  6. (6)Absatz 6,Die Regulierungsbehörde kann den nach Abs. 1 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von sechs Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 widersprechen. Der Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Entgeltbestimmungen.Die Regulierungsbehörde kann den nach Absatz eins, angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von sechs Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Paragraphen 879 und 864 a ABGB oder Paragraphen 6 und 9 KSchG oder Artikel 4, der Verordnung (EU) 2015/2120 widersprechen. Der Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Entgeltbestimmungen.
  7. (7)Absatz 7,Die Regulierungsbehörde kann bei Nichtübereinstimmung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Anbietern gemäß Abs. 3 mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 ein Aufsichtsverfahren gemäß § 184 einleiten.Die Regulierungsbehörde kann bei Nichtübereinstimmung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Anbietern gemäß Absatz 3, mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Paragraphen 879 und 864 a ABGB oder Paragraphen 6 und 9 KSchG oder Artikel 4, der Verordnung (EU) 2015/2120 ein Aufsichtsverfahren gemäß Paragraph 184, einleiten.
  8. (8)Absatz 8,Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  9. (9)Absatz 9,Werden bei Anzeigen die Formvorschriften der Abs. 1 oder 5 nicht eingehalten, gilt die Anzeige als nicht erstattet.Werden bei Anzeigen die Formvorschriften der Absatz eins, oder 5 nicht eingehalten, gilt die Anzeige als nicht erstattet.
  10. (10)Absatz 10,Anbieter haben im Verfahren nach Abs. 6 das Recht, die Anzeige gemäß § 13 Abs. 7 oder Abs. 8 AVG zurückzuziehen oder zu ändern. Wird die Anzeige geändert, beginnt die sechswöchige Frist des Abs. 6 von Neuem zu laufen.Anbieter haben im Verfahren nach Absatz 6, das Recht, die Anzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 7, oder Absatz 8, AVG zurückzuziehen oder zu ändern. Wird die Anzeige geändert, beginnt die sechswöchige Frist des Absatz 6, von Neuem zu laufen.
  11. (11)Absatz 11,Abs. 6 ist nicht für Betreiber von Rundfunknetzen und für Betreiber, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen, anzuwenden.Absatz 6, ist nicht für Betreiber von Rundfunknetzen und für Betreiber, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen, anzuwenden.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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