§ 4 TKG 2021 Begriffsbestimmungen

TKG 2021 - Telekommunikationsgesetz 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„Kommunikationsnetz“ elektronische Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;
  2. 2.Ziffer 2„Netz mit sehr hoher Kapazität“ ein Kommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten, zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, oder ein Kommunikationsnetz, das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann; die Netzleistung kann als vergleichbar gelten, unabhängig davon, ob der Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Netz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist;
  3. 3.Ziffer 3„länderübergreifende Märkte“ Märkte, die die Europäische Union oder einen wesentlichen Teil davon, der in mehr als einem Mitgliedstaat liegt, umfassen;
  4. 4.Ziffer 4„Kommunikationsdienste“ unabhängig vom Sitz des Anbieters im räumlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gewöhnlich gegen Entgelt über Kommunikationsnetze erbrachte elektronische Dienste, die – mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben – folgende Dienste umfassen, es sei denn, es handelt sich um eine geringfügige Nebendienstleistung:
    1. a)Litera a„Internetzugangsdienste“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Abs. 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120,„Internetzugangsdienste“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2, Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120,
    2. b)Litera binterpersonelle Kommunikationsdienste und
    3. c)Litera cDienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;
  5. 5.Ziffer 5„Telekommunikationsdienst“ ein Kommunikationsdienst mit Ausnahme von Rundfunk;
  6. 6.Ziffer 6„Interpersoneller Kommunikationsdienst“ ein gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;
  7. 7.Ziffer 7„Nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst“ ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der entweder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne, herstellt oder die Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;
  8. 8.Ziffer 8„Nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“ ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne, herstellt noch die Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;
  9. 9.Ziffer 9„öffentliches Kommunikationsnetz“ ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend dem öffentlichen Anbieten von Kommunikationsdiensten dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
  10. 10.Ziffer 10„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird, und der in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet wird, die mit der Nummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann;
  11. 11.Ziffer 11„Zugehörige Einrichtungen“ die mit einem Kommunikationsnetz oder einem Kommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; hierzu gehören Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
  12. 12.Ziffer 12„Zugehöriger Dienst“ ein mit einem Kommunikationsnetz oder einem Kommunikationsdienst verbundener Dienst, welcher die Bereitstellung, Eigenerbringung oder automatisierte Erbringung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglicht, unterstützt oder dazu in der Lage ist; hierzu gehören Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer (EPG) sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
  13. 13.Ziffer 13„Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst vertraglich in Anspruch nimmt oder beantragt;
  14. 14.Ziffer 14„Endnutzer“ ein Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienste bereitstellt;
  15. 15.Ziffer 15„Verbraucher“ jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt (Verbraucher gemäß § 1 des Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), BGBl. Nr. 140/1979);„Verbraucher“ jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt (Verbraucher gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,);
  16. 16.Ziffer 16„Bereitsteller“ jeder, der ein Kommunikationsnetz errichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt;
  17. 17.Ziffer 17„Funkfrequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Funkfrequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Funkkommunikationsdienst oder mehrere Arten von Funkkommunikationsdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;
  18. 18.Ziffer 18„funktechnische Störung“ ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, unions- oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
  19. 19.Ziffer 19„Sicherheit von Netzen und Diensten“ die Fähigkeit von Kommunikationsnetzen und -diensten, auf einem bestimmten Vertrauensniveau Ereignissen entgegenzuwirken, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese Kommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigen;
  20. 20.Ziffer 20„lokales Funknetz“ ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht-exklusive harmonisierte Funkfrequenzen nutzt;
  21. 21.Ziffer 21„harmonisierte Funkfrequenzen“ Funkfrequenzen, für die harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Art. 4 Entscheidung Nr. 676/ 2002/EG, ABl. 2002 L 108/1, festgelegt worden sind;„harmonisierte Funkfrequenzen“ Funkfrequenzen, für die harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4, Entscheidung Nr. 676/ 2002/EG, Amtsblatt 2002, L 108/1, festgelegt worden sind;
  22. 22.Ziffer 22„gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen“ Zugang von zwei oder mehr Nutzern zu denselben Funkfrequenzbändern für die gemeinsame Nutzung auf der Grundlage einer generellen Bewilligung (§ 28 Abs. 10), einer Frequenzzuteilung oder einer Kombination davon;„gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen“ Zugang von zwei oder mehr Nutzern zu denselben Funkfrequenzbändern für die gemeinsame Nutzung auf der Grundlage einer generellen Bewilligung (Paragraph 28, Absatz 10,), einer Frequenzzuteilung oder einer Kombination davon;
  23. 23.Ziffer 23„Zugang“ die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten. Darunter fallen unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren oder Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderungen von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
  24. 24.Ziffer 24„Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen. Dienste können von den beteiligten Betreibern erbracht werden oder von anderen Betreibern, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze hergestellt;
  25. 25.Ziffer 25„Betreiber“ ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung betreibt oder zum Betrieb hiervon befugt ist;
  26. 26.Ziffer 26„Teilnehmeranschluss“ der physische von elektronischen Kommunikationssignalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen Kommunikationsnetz verbunden wird;
  27. 27.Ziffer 27„Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
  28. 28.Ziffer 28„Sprachkommunikationsdienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Kommunikationsdienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Nummerierungsplans ermöglicht;
  29. 29.Ziffer 29„Notrufabfragestelle“ ein physischer Ort, an dem Notrufe unter der Verantwortung einer öffentlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen werden;
  30. 30.Ziffer 30„Am besten geeignete Notrufabfragestelle“ eine Notrufabfragestelle, die von den zuständigen Behörden für Notrufe aus einem bestimmten Gebiet oder für bestimmte Arten von Notrufen eingerichtet wird;
  31. 31.Ziffer 31„Notruf“ eine Kommunikationsverbindung zwischen einem Endnutzer und der Notrufabfragestelle mittels interpersoneller Kommunikationsdienste, um von Notdiensten Nothilfe anzufordern und zu erhalten;
  32. 32.Ziffer 32„Notdienst“ ein staatlich als solcher anerkannter Dienst, der entsprechend dem nationalen Recht eine sofortige und schnelle Hilfe in Situationen leistet, in denen insbesondere eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht;
  33. 33.Ziffer 33„Angaben zum Anruferstandort“ in einem öffentlichen Mobilfunknetz die verarbeiteten Daten, die aus der Netzinfrastruktur oder von einem mobilen Gerät stammen und denen zu entnehmen ist, an welchem geografischen Standort sich die mobile Endeinrichtung eines Endnutzers befindet, und in einem öffentlichen Festnetz die Angaben zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts;
  34. 34.Ziffer 34„Endeinrichtung“ eine Endeinrichtung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/63/EG;„Endeinrichtung“ eine Endeinrichtung im Sinne von Artikel eins, Absatz eins, Richtlinie 2008/63/EG;
  35. 35.Ziffer 35„Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von Kommunikationsnetzen oder –diensten;
  36. 36.Ziffer 36„Anbieter“ ein Unternehmen, das einen Kommunikationsdienst öffentlich anbietet;
  37. 37.Ziffer 37„M2M-Übertragungsdienste“ Kommunikationsdienste, bei denen der Anbieter auf technischer Ebene sicherstellt, dass diese ausschließlich für Dienste verwendet werden können, bei denen eine automatische Übermittlung von Daten und Informationen zwischen Geräten oder Software-Anwendungen ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet;
  38. 38.Ziffer 38„Dienst von Drittanbietern“ ein Dienst, auf den folgende Merkmale zutreffen:
    1. a)Litera ader Dienst ist über Kommunikationsdienste zugänglich,
    2. b)Litera bder Dienst wird in Ertragsabsicht betrieben,
    3. c)Litera cmit dem vom Endnutzer für die Inanspruchnahme des Dienstes inkassierten Entgelt wird im Durchschnitt mehr als die bis zum Drittanbieter erbrachte Kommunikationsdienstleistung abgegolten,
    4. d)Litera ddie Erstverrechnung des Entgeltes erfolgt gegenüber dem Endnutzer, der dem in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss zugeordnet ist und
    5. e)Litera edie für die Verrechnung notwendigen Stammdaten des Endnutzers werden von jenem Anbieter eines Kommunikationsdienstes bereitgestellt, der den in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss der konkreten Dienstenutzung zuordnet;
  39. 39.Ziffer 39„Amateurfunkdienst“ ein technisch-experimenteller Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander, für die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr und für technische Studien betrieben wird;
  40. 40.Ziffer 40„Funkamateur“ eine natürliche Person, welcher eine Amateurfunkbewilligung erteilt wurde und die sich mit der Funktechnik und dem Funkbetrieb aus persönlicher Neigung oder im Rahmen einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation, jedoch nicht in Verfolgung anderer, insbesondere wirtschaftlicher oder politischer Zwecke, befasst;
  41. 41.Ziffer 41„Amateurfunkstelle“ ein oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern oder Empfängern, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforderlich sind und die einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich zugewiesenen Frequenzbereiche erfasst, auch wenn der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiesenen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen;
  42. 42.Ziffer 42„Stationsverantwortlicher“ ein Funkamateur, der von einem Amateurfunkverein oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation namhaft gemacht wird und die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich ist;
  43. 43.Ziffer 43„Klubfunkstelle“ die Amateurfunkstelle eines Amateurfunkvereines oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation;
  44. 44.Ziffer 44„Bakensender“ eine automatische Amateurfunksendeanlage, die an einem festen Standort errichtet und betrieben wird, ihre technischen und betrieblichen Merkmale ständig wiederkehrend aussendet und Zwecken der Frequenzmessung und der Erforschung der Funkausbreitungsbedingungen dient;
  45. 45.Ziffer 45„Relaisfunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die der automatischen Informationsübertragung dient;
  46. 46.Ziffer 46„Remotefunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die von einem Funkamateur fernbedient wird;
  47. 47.Ziffer 47„Förderungsgeber“ Stellen, die öffentliche Förderungen zum Ausbau von Kommunikationsinfrastruktur ausschreiben, vergeben oder verwalten;
  48. 48.Ziffer 48„Förderungswerber“ Unternehmen oder sonstige Stellen, die sich um öffentliche Förderungen zum Ausbau von Kommunikationsinfrastruktur bewerben, solche in Anspruch nehmen oder genommen haben oder die Kommunikationsnetze betreiben, die unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungen errichtet wurden;
  49. 49.Ziffer 49„Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;
  50. 50.Ziffer 50„Breitbandversorgung“ die für einen Nutzer verfügbare Datenübertragungsgeschwindigkeit anhand folgender Geschwindigkeits-Kategorien: die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen;
  51. 51.Ziffer 51„Kommunikationslinie“ unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege (Kommunikationsanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
  52. 52.Ziffer 52„Gebäude“ jedes Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das als solches ausreicht, um eine wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen, und eine oder mehrere Komponenten einer physischen Infrastruktur umfasst;
  53. 53.Ziffer 53„physische Infrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen können, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, wie beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; vom Begriff umfasst sind auch unbeschaltete Glasfasern; Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. 1998 L 330/32 idF der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188/14 genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Bestimmung;„physische Infrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen können, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, wie beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; vom Begriff umfasst sind auch unbeschaltete Glasfasern; Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikel 2, Nr. 1 Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. 1998 L 330/32 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596 aus 2009,, Amtsblatt , L 188/14 genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Bestimmung;
  54. 54.Ziffer 54„gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;
  55. 55.Ziffer 55„hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen;
  56. 56.Ziffer 56„Kommunikationsinfrastruktur“ alle aktiven oder passiven Elemente von Kommunikationsnetzen samt Zubehör;
  57. 57.Ziffer 57„Zugangspunkt“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zugänglich ist und den Anschluss an die gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht;
  58. 58.Ziffer 58„Starkstromleitungsmasten“ Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehör und Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von 110 kV oder mehr zur Fortleitung von elektrischer Energie dienen;
  59. 59.Ziffer 59„Antennentragemasten“ Masten oder sonstige Baulichkeiten, die zu dem Zweck errichtet wurden oder tatsächlich dazu verwendet werden, um Antennen, das sind jene Teile einer Funkanlage, die unmittelbar zur Abstrahlung oder zum Empfang von elektromagnetischen Wellen dienen, zu tragen; nicht als Antennentragemasten gelten die Befestigungen von Kleinantennen;
  60. 60.Ziffer 60„Kleinantennen“ Funkanlagen, die den Formfaktor von 0,03 m3 nicht überschreiten;
  61. 61.Ziffer 61„Objekt“ Gegenstände, ausgenommen Gebäude, die zur Anbringung von Kleinantennen geeignet sind, wie beispielsweise Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtung oder Sicherungskästen;
  62. 62.Ziffer 62„Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation“: ein Kommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s in Downstreamrichtung bereitzustellen;
  63. 63.Ziffer 63„öffentliches Eigentum“ Liegenschaften, einschließlich Gebäude, Gebäudeteile und sonstige Baulichkeiten sowie Objekte, die im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Rechtsträgern stehen, die ihrerseits im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen. Liegenschaften, die zum öffentlichen Gut im Sinne von § 54 Abs. 1 gehören, fallen nicht unter den Begriff des öffentlichen Eigentums;„öffentliches Eigentum“ Liegenschaften, einschließlich Gebäude, Gebäudeteile und sonstige Baulichkeiten sowie Objekte, die im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Rechtsträgern stehen, die ihrerseits im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen. Liegenschaften, die zum öffentlichen Gut im Sinne von Paragraph 54, Absatz eins, gehören, fallen nicht unter den Begriff des öffentlichen Eigentums;
  64. 64.Ziffer 64„Netzbereitsteller“ ein Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder ein Unternehmen oder Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, das oder die eine physische Infrastruktur, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für Erdöl, Gas, Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung), Fernwärme, Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) bereitzustellen oder das eine Seilbahninfrastruktur (§ 7f Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003) betreibt;„Netzbereitsteller“ ein Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder ein Unternehmen oder Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, das oder die eine physische Infrastruktur, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für Erdöl, Gas, Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung), Fernwärme, Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) bereitzustellen oder das eine Seilbahninfrastruktur (Paragraph 7 f, Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,) betreibt;
  65. 65.Ziffer 65„roamende Endnutzer“ Endnutzer, die auf Basis eines Vertrages mit einem ausländischen Anbieter in Österreich einen interpersonellen Kommunikationsdienst nutzen.
  66. 66.Ziffer 66„Klein- und Kleinstunternehmen“ Kleinstunternehmen ist ein Einpersonenunternehmen, das unternehmerisch im Rahmen der gewerblichen Wirtschaft, ohne unselbständig oder geringfügig Beschäftigte, sowie mit Orientierung am Markt, Ausrichtung der Tätigkeit auf Dauer und ohne Mitunternehmertum tätig ist; Kleinunternehmen ist ein Unternehmen, das im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsatz im umsatzsteuerrechtlichen Veranlagungszeitraum 250 000 Euro nicht übersteigt;
  67. 67.Ziffer 67„GEREK“ das mit Verordnung (EU) Nr. 2018/1971 eingerichtete Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;„GEREK“ das mit Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1971, eingerichtete Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
  68. 68.Ziffer 68„Kommunikationsparameter“ die Gesamtheit aller möglichen Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale, die unmittelbar zur Netzsteuerung von Kommunikationsverbindungen dienen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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