Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach § 51 Abs. 1 an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwegen oder öffentlichen Plätzen und dem darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen.Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach Paragraph 51, Absatz eins, an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwegen oder öffentlichen Plätzen und dem darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen.
(2)Absatz 2,Unentgeltlichkeit im Sinne des Abs. 1 betrifft nichtUnentgeltlichkeit im Sinne des Absatz eins, betrifft nicht
1.Ziffer einsdie rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben, sofern diese bereits am 1. August 1997 bestanden haben;
2.Ziffer 2den Ersatz des vom Belasteten wegen des geltend gemachten Leitungsrechts tatsächlich getragenen Aufwands im nachgewiesenen Umfang und
3.Ziffer 3die Beteiligung am Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen des Mitbenutzungsverpflichteten, insbesondere der Errichtungs- und Betriebskosten für die mitbenutzte Anlage.
(3)Absatz 3,Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Verwalter des öffentlichen Gutes das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Hat der Verwalter des öffentlichen Gutes gegen das Vorhaben Einwendungen, so hat er diese dem Leitungsberechtigten binnen vier Wochen nach Einlangen der Verständigung schriftlich die Gründe darzulegen und einen Alternativvorschlag zu unterbreiten, widrigenfalls das Leitungsrecht im bekannt gemachten Umfang entsteht.
(4)Absatz 4,Werden Einwendungen erhoben und kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Verwalter des öffentlichen Gutes binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 3 keine Vereinbarung über die Ausübung des Leitungsrechts zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Ebenso kann jeder der Beteiligten bei der Regulierungsbehörde die Feststellung beantragen, ob und in welchem Umfang ein Leitungsrecht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 besteht.Werden Einwendungen erhoben und kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Verwalter des öffentlichen Gutes binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Absatz 3, keine Vereinbarung über die Ausübung des Leitungsrechts zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Ebenso kann jeder der Beteiligten bei der Regulierungsbehörde die Feststellung beantragen, ob und in welchem Umfang ein Leitungsrecht gemäß Absatz eins und Absatz 3, besteht.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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