Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Betreiber und Anbieter dürfen der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über lokale Funknetze, welche sich auch in den Gebäuden von Endnutzern befinden können, gewähren, sofern die Bedingungen für die generelle Bewilligung (§ 28 Abs. 10) eingehalten werden sowie die Zustimmung des Endnutzers eingeholt wurde.Betreiber und Anbieter dürfen der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über lokale Funknetze, welche sich auch in den Gebäuden von Endnutzern befinden können, gewähren, sofern die Bedingungen für die generelle Bewilligung (Paragraph 28, Absatz 10,) eingehalten werden sowie die Zustimmung des Endnutzers eingeholt wurde.
(2)Absatz 2,Betreiber oder Anbieter haben ihren Endnutzern zu ermöglichen, ihr lokales Funknetz öffentlich zugänglich zu machen und zu gestatten, dass auf dieser Basis durch Dritte weitere Zugangspunkte errichtet werden.
(3)Absatz 3,Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2000 S. 1, bleiben unberührt.Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach Artikel 12, der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 178 vom 17.07.2000 Seite 1, bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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