Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, ein Auswahlverfahren gemäß § 16 in Bezug auf Funkfrequenzen durchzuführen, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um deren Nutzung für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen, hat sie die Gruppe für Frequenzpolitik über die entsprechenden Maßnahmenentwürfe, welche in den Anwendungsbereich des wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahrens gemäß § 16 fallen, zu unterrichten und anzugeben, ob und wann sie die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung eines Peer-Review-Forums auffordert.Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, ein Auswahlverfahren gemäß Paragraph 16, in Bezug auf Funkfrequenzen durchzuführen, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um deren Nutzung für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen, hat sie die Gruppe für Frequenzpolitik über die entsprechenden Maßnahmenentwürfe, welche in den Anwendungsbereich des wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahrens gemäß Paragraph 16, fallen, zu unterrichten und anzugeben, ob und wann sie die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung eines Peer-Review-Forums auffordert.
(2)Absatz 2,Beim Peer-Review-Forum hat die Regulierungsbehörde zu erläutern, wie durch den Maßnahmenentwurf
1.Ziffer einsdie Entwicklung des Binnenmarkts, die grenzüberschreitende Erbringung von Diensten und der Wettbewerb gefördert, größtmögliche Vorteile für die Verbraucher erzielt und insgesamt die in den §§ 1 und 10 bis 13 und in der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und dem Beschluss Nr. 243/2012/EU über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2012 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2018/1972/EU, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 S. 36, festgelegten Ziele verwirklicht werden,die Entwicklung des Binnenmarkts, die grenzüberschreitende Erbringung von Diensten und der Wettbewerb gefördert, größtmögliche Vorteile für die Verbraucher erzielt und insgesamt die in den Paragraphen eins und 10 bis 13 und in der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und dem Beschluss Nr. 243/2012/EU über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik, Amtsblatt Nummer L 81 vom 21.03.2012 Seite 7, in der Fassung der Richtlinie 2018/1972/EU, Amtsblatt Nummer L 321 vom 17.12.2018 Seite 36, festgelegten Ziele verwirklicht werden,
2.Ziffer 2eine effektive und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet wird und
3.Ziffer 3ein stabiles und vorhersehbares Investitionsumfeld für vorhandene und mögliche künftige Funkfrequenznutzer beim Ausbau von Netzen zur Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten Kommunikationsdiensten gewährleistet wird.
(3)Absatz 3,Hat die Regulierungsbehörde zur Einberufung eines Peer-Review-Forum aufgefordert, kann sie die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, einen Bericht über die Frage zu erstellen, wie mit dem Maßnahmenentwurf die in Abs. 2 genannten Ziele erreicht werden.Hat die Regulierungsbehörde zur Einberufung eines Peer-Review-Forum aufgefordert, kann sie die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, einen Bericht über die Frage zu erstellen, wie mit dem Maßnahmenentwurf die in Absatz 2, genannten Ziele erreicht werden.
(4)Absatz 4,Die Regulierungsbehörde kann die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, innerhalb von sechs Wochen nach dem Peer-Review-Forum einen Standpunkt zum Maßnahmenentwurf abzugeben.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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