Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenzzuteilungen für Kommunikationsnetze und -dienste hat die Regulierungsbehörde einen wirksamen Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenzzuteilungen kann die Regulierungsbehörde geeignete Maßnahmen zur Erreichung der in Abs. 1 definierten Ziele ergreifen, insbesondere:Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenzzuteilungen kann die Regulierungsbehörde geeignete Maßnahmen zur Erreichung der in Absatz eins, definierten Ziele ergreifen, insbesondere:
1.Ziffer einsBegrenzung der Menge an Funkfrequenzbändern, die einem Frequenznutzer zugeteilt werden, oder – wenn die Umstände dies rechtfertigen – Verknüpfung dieser Zuteilung mit Bedingungen, zB Gewährung eines Vorleistungszugangs und nationales oder regionales Roaming in bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen;
2.Ziffer 2Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines Funkfrequenzbands oder einer Gruppe von Funkfrequenzbändern für neue Marktteilnehmer, wenn dies angesichts der besonderen Lage auf dem relevanten Markt angemessen und gerechtfertigt ist;
3.Ziffer 3Verweigerung der Erteilung neuer Frequenzzuteilungen oder der Genehmigung neuer Funkfrequenznutzungsarten in bestimmten Bändern oder das Verknüpfen neuer Frequenzzuteilungen oder neuer Funkfrequenznutzungsarten mit bestimmten Bedingungen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Zuteilung, Überlassung oder Anhäufung von Nutzungsrechten zu verhindern;
4.Ziffer 4Aufnahme von Bedingungen für eine Untersagung der Überlassung von oder Auferlegung von Bedingungen für die Überlassung von Frequenzzuteilungen, die nicht auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die Überlassung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt würde;
5.Ziffer 5Änderung bestehender Rechte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/1972, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen infolge der Überlassung oder Anhäufung von Frequenznutzungsrechten nachträglich zu beseitigen.Änderung bestehender Rechte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972,, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen infolge der Überlassung oder Anhäufung von Frequenznutzungsrechten nachträglich zu beseitigen.
(3)Absatz 3,Soweit die Maßnahmen des Abs. 2 nicht im Zuge der konkreten Zuteilung von Frequenzen von der Regulierungsbehörde als individuelle Nebenbestimmungen getroffen werden können, hat die Regulierungsbehörde dies in der Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder der Ausschreibung der Vergabe der Frequenzen gemäß § 16 Abs. 3 festzulegen.Soweit die Maßnahmen des Absatz 2, nicht im Zuge der konkreten Zuteilung von Frequenzen von der Regulierungsbehörde als individuelle Nebenbestimmungen getroffen werden können, hat die Regulierungsbehörde dies in der Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder der Ausschreibung der Vergabe der Frequenzen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, festzulegen.
(4)Absatz 4,Bei ihrer Entscheidung hat sich die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder künftige Investitionen der Marktteilnehmer, insbesondere in den Netzausbau, zu stützen. Dabei hat sie sich an den in § 87 Abs. 5 beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Marktanalysen zu orientieren.Bei ihrer Entscheidung hat sich die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder künftige Investitionen der Marktteilnehmer, insbesondere in den Netzausbau, zu stützen. Dabei hat sie sich an den in Paragraph 87, Absatz 5, beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Marktanalysen zu orientieren.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 TKG 2021
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 TKG 2021 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 TKG 2021