Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Endnutzer dazu auffordern, störende oder nicht dem FMaG 2016 entsprechende Funkanlagen oder nicht dem ETG 1992 entsprechende Endeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 FMaG 2016 bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins und 2 FMaG 2016 bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Endeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtung die grundlegenden Anforderungen des ETG 1992 erfüllen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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