Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bewilligung erlischt
1.Ziffer einsdurch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2.Ziffer 2durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;
3.Ziffer 3durch Widerruf;
4.Ziffer 4durch Erlöschen der Frequenzzuteilung gemäß § 25.durch Erlöschen der Frequenzzuteilung gemäß Paragraph 25,
(2)Absatz 2,Der Widerruf ist von der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn
1.Ziffer einsdies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Kommunikationsnetzes notwendig ist;
2.Ziffer 2der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;
3.Ziffer 3die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;
4.Ziffer 4die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden oder
5.Ziffer 5die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat, oder
6.Ziffer 6der Bewilligungsinhaber die gemäß § 36 vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.der Bewilligungsinhaber die gemäß Paragraph 36, vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.
(3)Absatz 3,Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(4)Absatz 4,Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Behörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat.
(5)Absatz 5,Bei Erlöschen der Amateurfunkbewilligung ist die Urkunde über die Amateurfunkbewilligung innerhalb von zwei Monaten dem Fernmeldebüro zurückzustellen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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