Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage sowie die Zuteilung von Frequenzen gemäß § 13 Abs. 17 haben zu erfolgen, ausgenommen wennDie Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage sowie die Zuteilung von Frequenzen gemäß Paragraph 13, Absatz 17, haben zu erfolgen, ausgenommen wenn
1.Ziffer einsdie beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
2.Ziffer 2seit einem Widerruf gemäß § 42 Abs. 2 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;seit einem Widerruf gemäß Paragraph 42, Absatz 2, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
3.Ziffer 3durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
4.Ziffer 4durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.
(2)Absatz 2,Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes oder Telekommunikationsnetzes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche
1.Ziffer einstechnische Parameter und
2.Ziffer 2Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und
3.Ziffer 3Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 27 Abs. 2 angeführten ZieleNebenbestimmungen zur Sicherstellung der in Paragraph 27, Absatz 2, angeführten Ziele
gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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