§ 38 TKG 2021 Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung

TKG 2021 - Telekommunikationsgesetz 2021

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
    1. 1.Ziffer einsdas 14. Lebensjahr vollendet haben und
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera adie Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
      2. b)Litera bein gemäß § 159 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.ein gemäß Paragraph 159, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.
  2. (2)Absatz 2,Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.
  3. (3)Absatz 3,Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese Person
    1. 1.Ziffer einsihren Hauptwohnsitz im Inland hat,
    2. 2.Ziffer 2voll handlungsfähig ist und
    3. 3.Ziffer 3die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat.
  4. (4)Absatz 4,Besitzern einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag eine Amateurfunkbewilligung mit einem vergleichbaren Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Amateurfunkbewilligung erteilt wurde, eine Amateurfunkbewilligung auf Grund einer österreichischen Amateurfunkbewilligung erteilt wird und
    2. 2.Ziffer 2keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.
  5. (5)Absatz 5,Eine auf Grund des Abs. 4 erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn Jahren, zu befristen.Eine auf Grund des Absatz 4, erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn Jahren, zu befristen.
  6. (6)Absatz 6,Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im Ausland erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 TKG 2021


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 TKG 2021 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 TKG 2021


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 TKG 2021


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 TKG 2021 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37 TKG 2021
§ 39 TKG 2021