§ 159 TKG 2021 Anerkennung ausländischer Zeugnisse

TKG 2021 - Telekommunikationsgesetz 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen.

In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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