Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Andere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen unbeschadet des § 124 nur verarbeitet werden, wenn sieAndere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen unbeschadet des Paragraph 124, nur verarbeitet werden, wenn sie
1.Ziffer einsanonymisiert werden oder
2.Ziffer 2die Benutzer oder Nutzer eine jederzeit widerrufbare Einwilligung gegeben haben.
(2)Absatz 2,Selbst im Falle einer Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 müssen die Benutzer oder Nutzer die Möglichkeit haben, diese Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach und kostenlos zeitweise zu untersagen.Selbst im Falle einer Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß Absatz eins, müssen die Benutzer oder Nutzer die Möglichkeit haben, diese Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach und kostenlos zeitweise zu untersagen.
(3)Absatz 3,Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß Abs. 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln. Unbeschadet des § 161 Abs. 3 ist die Ermittlung und Verwendung von Standortdaten, die nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang stehen, zu Auskunftszwecken unzulässig.Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß Absatz eins und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln. Unbeschadet des Paragraph 161, Absatz 3, ist die Ermittlung und Verwendung von Standortdaten, die nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang stehen, zu Auskunftszwecken unzulässig.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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