Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Funktagebuch ist zu führen
1.Ziffer einsim Fall von Notfunkverkehr, von Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen,
2.Ziffer 2über Verlangen der Fernmeldebehörde zur Klärung frequenztechnischer Fragen.
(2)Absatz 2,In das Funktagebuch sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.
(3)Absatz 3,Bei Notfunkverkehr, bei Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist der vollständige Inhalt, einschließlich der Angaben über die Identität und den Standort der Gegenstelle zusammenfassend aufzuzeichnen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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