Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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