Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Voraussetzungen für die Ausstellung
(1)Absatz eins,Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.
(2)Absatz 2,Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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