Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekannt machen, aus denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich sind.Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekannt machen, aus denen die in Absatz 2, genannten Daten ersichtlich sind.
(2)Absatz 2,In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:
1.Ziffer einsName und Vorname des Funkamateurs,
2.Ziffer 2der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,
3.Ziffer 3das zugeteilte Rufzeichen und
4.Ziffer 4die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.
(3)Absatz 3,Die Eintragung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten personenbezogenen Daten bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.Die Eintragung der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten personenbezogenen Daten bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.
(4)Absatz 4,Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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