§ 150 TKG 2021 Rufzeichenliste

TKG 2021 - Telekommunikationsgesetz 2021

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekannt machen, aus denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich sind.Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekannt machen, aus denen die in Absatz 2, genannten Daten ersichtlich sind.
  2. (2)Absatz 2,In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsName und Vorname des Funkamateurs,
    2. 2.Ziffer 2der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,
    3. 3.Ziffer 3das zugeteilte Rufzeichen und
    4. 4.Ziffer 4die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.
  3. (3)Absatz 3,Die Eintragung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten personenbezogenen Daten bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.Die Eintragung der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten personenbezogenen Daten bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.
  4. (4)Absatz 4,Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 150 TKG 2021


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 150 TKG 2021 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 150 TKG 2021


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 150 TKG 2021


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 150 TKG 2021 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 149 TKG 2021
§ 151 TKG 2021