Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Funkanlagen und Endeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt:
1.Ziffer einsjede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;
2.Ziffer 2jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;
3.Ziffer 3jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht und
4.Ziffer 4jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.
(2)Absatz 2,Inhaber von Funkanlagen und Endeinrichtungen haben, soweit ihnen dies zumutbar ist, sowie unter Berücksichtigung des Grundrechtes auf Datenschutz im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, und der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021, S. 35, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Verwendung im Sinne des Abs. 1 auszuschließen. Diensteanbieter, welche lediglich den Zugang zu Kommunikationsdiensten vermitteln, gelten nicht als Inhaber.Inhaber von Funkanlagen und Endeinrichtungen haben, soweit ihnen dies zumutbar ist, sowie unter Berücksichtigung des Grundrechtes auf Datenschutz im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021, Seite 35, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Verwendung im Sinne des Absatz eins, auszuschließen. Diensteanbieter, welche lediglich den Zugang zu Kommunikationsdiensten vermitteln, gelten nicht als Inhaber.
(3)Absatz 3,Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.
(4)Absatz 4,Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen und einer allenfalls zugeteilten Kennung betrieben werden.
(5)Absatz 5,Funkanlagen, die weder über eine gemäß § 212 Abs. 4 geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, sowie Endeinrichtungen, die weder über eine gemäß § 212 Abs. 4 geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetz (ETG 1992), BGBl. Nr. 106/1993, entsprechen, dürfen weder mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.Funkanlagen, die weder über eine gemäß Paragraph 212, Absatz 4, geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, sowie Endeinrichtungen, die weder über eine gemäß Paragraph 212, Absatz 4, geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetz (ETG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, entsprechen, dürfen weder mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.
(6)Absatz 6,Funkanlagen und Endeinrichtungen dürfen nur so betrieben werden, dass keine Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erfolgen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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