Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anzeigeverfahren
(1)Absatz eins,Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach§ 28 Abs. 10 letzter Satz ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach§ 28 Absatz 10, letzter Satz ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu enthalten.
(2)Absatz 2,Stellt die Behörde fest, dass die Angaben unvollständig sind, hat sie den Anzeiger aufzufordern, die Anzeige binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist zu verbessern.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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