Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn
1.Ziffer einsdie in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oderdie in der Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 10, vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder
2.Ziffer 2die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oderdie in der Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 10, für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder
3.Ziffer 3die gemäß § 36 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oderdie gemäß Paragraph 36, für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
4.Ziffer 4bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 34 eine Funkanlage betrieben wird oderbei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß Paragraph 34, eine Funkanlage betrieben wird oder
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