§ 19 TKG 2021 Verlängerung von Frequenzzuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen

TKG 2021 - Telekommunikationsgesetz 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat über eine einmalige Verlängerung von Zuteilungen von maximal zehn Jahren für harmonisierte Funkfrequenzen rechtzeitig vor Ablauf der Zuteilungsdauer eine Entscheidung zu treffen, sofern zum Zeitpunkt der Zuteilung die Möglichkeit einer Verlängerung ausdrücklich vorgesehen wurde. Zu diesem Zweck hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob solche Verlängerungen von Amts wegen erforderlich oder auf Antrag des Rechteinhabers, im letzteren Fall frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Zuteilungsdauer der betreffenden Rechte, möglich sind. Für bestehende Rechte geltende Verlängerungsbestimmungen bleiben davon unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Bei ihren Entscheidungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:Bei ihren Entscheidungen gemäß Absatz eins, ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Ziele sowie von Zielen des Gemeinwohls gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht;
    2. 2.Ziffer 2die Umsetzung einer technischen Umsetzungsmaßnahme nach Art. 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG beschlossenen Maßnahme;die Umsetzung einer technischen Umsetzungsmaßnahme nach Artikel 4, der Entscheidung Nr. 676/2002/EG beschlossenen Maßnahme;
    3. 3.Ziffer 3die Einhaltung der an das betreffende Recht geknüpften Bedingungen;
    4. 4.Ziffer 4die Notwendigkeit, im Einklang mit § 23 den Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden;die Notwendigkeit, im Einklang mit Paragraph 23, den Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden;
    5. 5.Ziffer 5die Notwendigkeit, die Nutzung der Funkfrequenzen in Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Märkte effizienter zu gestalten;
    6. 6.Ziffer 6die Notwendigkeit, erhebliche Störungen der Dienste zu verhindern;
    7. 7.Ziffer 7die in § 21 Abs. 1 genannten Gründe.die in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Gründe.
  3. (3)Absatz 3,Erwägt die Regulierungsbehörde gemäß Abs. 2 eine Verlängerung der Zuteilung für harmonisierte Funkfrequenzen, für die eine Festlegung gemäß § 14 getroffen wurde, hat sie ein offenes, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren durchzuführen, wobei sieErwägt die Regulierungsbehörde gemäß Absatz 2, eine Verlängerung der Zuteilung für harmonisierte Funkfrequenzen, für die eine Festlegung gemäß Paragraph 14, getroffen wurde, hat sie ein offenes, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren durchzuführen, wobei sie
    1. 1.Ziffer einsdie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus anzuhören hat,
    2. 2.Ziffer 2allen Beteiligten Gelegenheit zu geben hat, in einer öffentlichen Konsultation gemäß § 206 Stellung zu nehmen, undallen Beteiligten Gelegenheit zu geben hat, in einer öffentlichen Konsultation gemäß Paragraph 206, Stellung zu nehmen, und
    3. 3.Ziffer 3die Gründe einer solchen möglichen Verlängerung eindeutig anzugeben hat.
    Ergibt die Konsultation nach § 206, dass auch Unternehmen, welche noch über keine Frequenzzuteilungen im betreffenden Frequenzband verfügen, an einer Zuteilung begründetes Interesse haben, hat sie dies im Rahmen ihrer Entscheidung, ob sie die Zuteilung verlängert oder ein neues Auswahlverfahren einleitet, zu berücksichtigen. Dabei ist § 15 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Ergibt die Konsultation nach Paragraph 206,, dass auch Unternehmen, welche noch über keine Frequenzzuteilungen im betreffenden Frequenzband verfügen, an einer Zuteilung begründetes Interesse haben, hat sie dies im Rahmen ihrer Entscheidung, ob sie die Zuteilung verlängert oder ein neues Auswahlverfahren einleitet, zu berücksichtigen. Dabei ist Paragraph 15, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Entscheidungen über eine Verlängerung von Zuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen können mit einer Überprüfung der mit diesen Rechten verbundenen Entgelte und anderen Bedingungen einhergehen. Die Regulierungsbehörde kann die für die Zuteilung erhobenen Entgelte nach § 24 gegebenenfalls anpassen, soweit dies für die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist.Entscheidungen über eine Verlängerung von Zuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen können mit einer Überprüfung der mit diesen Rechten verbundenen Entgelte und anderen Bedingungen einhergehen. Die Regulierungsbehörde kann die für die Zuteilung erhobenen Entgelte nach Paragraph 24, gegebenenfalls anpassen, soweit dies für die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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