§ 11 TKG 2021 Frequenznutzungsplan

TKG 2021 - Telekommunikationsgesetz 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat einen Frequenznutzungsplan zu erstellen, in welchem die Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden. Dabei hat sie insbesondere auf die internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2,Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Insbesondere kann auch die für Frequenznutzungen zulässige maximale Feldstärke festgelegt werden, soweit dies für die Minimierung von Störungen anderer Funkanlagen erforderlich ist. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
  3. (3)Absatz 3,Im Frequenznutzungsplan ist festzulegen, dass jene Frequenzbereiche, welche nicht Gegenstand einer generellen Bewilligung (§ 28 Abs. 10) sind und die für den Betrieb von mobilen Kommunikationsnetzen oder für das Anbieten von mobilen Kommunikationsdiensten durch internationale Regelungen gewidmet sind (harmonisierte ECS-Frequenzen für Mobilfunk und Breitband) der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassen werden.Im Frequenznutzungsplan ist festzulegen, dass jene Frequenzbereiche, welche nicht Gegenstand einer generellen Bewilligung (Paragraph 28, Absatz 10,) sind und die für den Betrieb von mobilen Kommunikationsnetzen oder für das Anbieten von mobilen Kommunikationsdiensten durch internationale Regelungen gewidmet sind (harmonisierte ECS-Frequenzen für Mobilfunk und Breitband) der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassen werden.
  4. (4)Absatz 4,Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen, nicht dem Abs. 3 unterliegenden Frequenzbereichen die Zuteilung von Frequenzen samthaft oder bezogen auf bestimmte Frequenznutzungen zahlenmäßig beschränkt wird.Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen, nicht dem Absatz 3, unterliegenden Frequenzbereichen die Zuteilung von Frequenzen samthaft oder bezogen auf bestimmte Frequenznutzungen zahlenmäßig beschränkt wird.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Festlegung gemäß Abs. 3 und 4 ist auf alle gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Nutzungen, insbesondere unter Berücksichtigung der auf internationaler und europäischer Ebene stattfindenden Frequenzplanungen, und die absehbare technische Entwicklung, unter Berücksichtigung der in internationalen Organisationen und der Europäischen Union erfolgenden Arbeiten zur Technologieentwicklung, ausgerichtet jeweils auf die Dauer der zu erwartenden Frequenzzuteilung, sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist. Dabei sind jedenfalls der Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekannt zu geben. Diese Festlegung ist zu begründen, die Begründung ist zu veröffentlichen.Bei der Festlegung gemäß Absatz 3 und 4 ist auf alle gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Nutzungen, insbesondere unter Berücksichtigung der auf internationaler und europäischer Ebene stattfindenden Frequenzplanungen, und die absehbare technische Entwicklung, unter Berücksichtigung der in internationalen Organisationen und der Europäischen Union erfolgenden Arbeiten zur Technologieentwicklung, ausgerichtet jeweils auf die Dauer der zu erwartenden Frequenzzuteilung, sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist. Dabei sind jedenfalls der Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekannt zu geben. Diese Festlegung ist zu begründen, die Begründung ist zu veröffentlichen.
  6. (6)Absatz 6,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die Zuteilung erforderlichen Voraussetzungen festzulegen. Dabei ist, insbesondere auf die spezifischen Merkmale der betreffenden Funkfrequenzen, die Notwendigkeit des Schutzes vor funktechnischen Störungen, soweit zutreffend die Schaffung verlässlicher Bedingungen für die gemeinsame Frequenznutzung, die Notwendigkeit der Gewährleistung der technischen Qualität der Kommunikation oder der Dienste, die grundlegenden Anforderungen im öffentlichen Interesse und die effiziente Nutzung von Frequenzen Bedacht zu nehmen.
  7. (7)Absatz 7,Besteht keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines Frequenzbands der harmonisierten Funkfrequenzen, so kann nach Maßgabe des Abs. 10 und 11 eine alternative Nutzung des gesamten oder eines Teils dieses Frequenzbands, einschließlich der bestehenden Nutzung, von der Regulierungsbehörde durch Verordnung zugelassen werden, sofernBesteht keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines Frequenzbands der harmonisierten Funkfrequenzen, so kann nach Maßgabe des Absatz 10 und 11 eine alternative Nutzung des gesamten oder eines Teils dieses Frequenzbands, einschließlich der bestehenden Nutzung, von der Regulierungsbehörde durch Verordnung zugelassen werden, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie mangelnde Nachfrage nach der Nutzung eines solchen Frequenzbands auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation – einschließlich einer vorausschauenden Beurteilung der Marktnachfrage – festgestellt wurde,
    2. 2.Ziffer 2durch die alternative Nutzung die Verfügbarkeit oder die Nutzung eines solchen Frequenzbands in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verhindert oder beeinträchtigt wird und
    3. 3.Ziffer 3der langfristigen Verfügbarkeit oder Nutzung eines solchen Frequenzbands in der Europäischen Union sowie den größenbedingten Kostenvorteilen für die aus der Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen in der Europäischen Union resultierenden Geräte gebührend Rechnung getragen wird.
  8. (8)Absatz 8,Die Zuteilung von Funkfrequenzen im Sinne einer Verordnung gemäß Abs. 7 und die Erteilung von Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der diese Funkfrequenzen nutzenden Funkanlagen obliegt dem Fernmeldebüro. Eine solche Zuteilung und Bewilligung ist für maximal ein Jahr zu erteilen. Sie tritt spätestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß Abs. 7, sofern dadurch die Voraussetzungen der alternativen Nutzung aufgehoben werden, außer Kraft.Die Zuteilung von Funkfrequenzen im Sinne einer Verordnung gemäß Absatz 7 und die Erteilung von Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der diese Funkfrequenzen nutzenden Funkanlagen obliegt dem Fernmeldebüro. Eine solche Zuteilung und Bewilligung ist für maximal ein Jahr zu erteilen. Sie tritt spätestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß Absatz 7,, sofern dadurch die Voraussetzungen der alternativen Nutzung aufgehoben werden, außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9,Jede Entscheidung, die alternative Nutzung zuzulassen, ist alle zwei Jahre und auf jeden Fall dann umgehend zu überprüfen, wenn bei der Regulierungsbehörde ein hinreichend begründeter Antrag eines Nutzungsinteressenten auf Nutzung des Frequenzbands entsprechend der technischen Umsetzungsmaßnahme eingeht. Die für die Vergabe zuständige Behörde hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Entscheidung, wobei auch die Gründe für letztere anzugeben sind, sowie dem Ergebnis der Überprüfung in Kenntnis zu setzen.
  10. (10)Absatz 10,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Rahmen des Frequenznutzungsplans sicherzustellen, dass alle Arten der für die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen oder -diensten eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzen genutzt werden können, die im Einklang mit dem Unionsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. Es können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für Kommunikationsdienste vorgesehen werden, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einszur Vermeidung funktechnischer Störungen,
    2. 2.Ziffer 2zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder unter weitest möglicher Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG,
    3. 3.Ziffer 3zur Gewährleistung der technischen Dienstequalität,
    4. 4.Ziffer 4zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen,
    5. 5.Ziffer 5zur Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
    6. 6.Ziffer 6zur Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse gemäß Abs. 12.zur Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse gemäß Absatz 12,
  11. (11)Absatz 11,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Rahmen des Frequenznutzungsplans sicherzustellen, dass alle Arten von Kommunikationsdiensten in den Funkfrequenzen bereitgestellt werden können, die im Einklang mit dem Unionsrecht als für Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. Es können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von Kommunikationsdiensten vorgesehen werden, insbesondere wenn dies zur Erfüllung einer internationalen Verpflichtung erforderlich ist.
  12. (12)Absatz 12,Die durch Verordnung oder Bescheid auferlegten Bedingungen, aufgrund derer Kommunikationsdienste in den für Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern genutzt werden dürfen, müssen unter anderem folgende Ziele verfolgen:
    1. 1.Ziffer einsden Schutz des menschlichen Lebens,
    2. 2.Ziffer 2die Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts,
    3. 3.Ziffer 3die Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder
    4. 4.Ziffer 4die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von Hörfunk- und Fernsehdiensten.
    Bedingungen, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen Kommunikationsdienste untersagen, können nur dann vorgesehen werden, wenn sie erforderlich sind, um Dienste zum Schutz des menschlichen Lebens zu schützen.
  13. (13)Absatz 13,Durch internationale Vorgaben, insbesondere auf Basis des Art. 53 und 54 der Richtlinie (EU) 2018/1972 aufgestellte Zeitpläne, sind bei der Erstellung des Frequenznutzungsplans zu berücksichtigen. Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Kriterien für die Bemessung der Zeiträume sind bei der Verordnungserlassung und den diesbezüglichen weiteren Verfahrensschritten zu berücksichtigen.Durch internationale Vorgaben, insbesondere auf Basis des Artikel 53 und 54 der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, aufgestellte Zeitpläne, sind bei der Erstellung des Frequenznutzungsplans zu berücksichtigen. Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Kriterien für die Bemessung der Zeiträume sind bei der Verordnungserlassung und den diesbezüglichen weiteren Verfahrensschritten zu berücksichtigen.
  14. (14)Absatz 14,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat regelmäßig zu überprüfen, inwieweit die Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Bestimmung notwendig und anwendbar sind, und die Ergebnisse dieser Überprüfungen zu veröffentlichen. Sie kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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