§ 5 TKG 2021 Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze

TKG 2021 - Telekommunikationsgesetz 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten

Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen oder anzubieten.

In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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