Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten
Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen oder anzubieten.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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